Grundlagen SBV

20.02. - 24.02.2023 - 23108 - Hannover, Mercure Hotel Hannover City
- ausgebucht

22.05. - 26.05.2023 - 23140 - Bremerhaven, nordsee Hotel Fischereihafen
- noch buchbar

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.02. - 23.02.2024 - 24103 - Hannover, Mercure Hotel Hannover City
- noch buchbar


Seminarinhalt

In diesem Seminar erhalten die Teilnehmer*innen einen Überblick über die allgemeinen Rechtsgrundlagen zum Schutze der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten.

Die rechtliche Stellung der schwerbehinderten Beschäftigten sowie der Schwerbehindertenvertretung wird dargestellt. Insbesondere werden die Schwerbehindertenvertretungen mit ihren Aufgabenstellungen und den Rechten und Pflichten einer Schwerbehindertenvertretung einschließlich der Teilnahme an BEM-Verhandlungen, der Geschäftsführung sowie der Öffentlichkeitsarbeit und Integrationsvereinbarung vertraut gemacht.

Seminarthemen

Schwerbehindertenvertretungen – Grundqualifizierung

Einführung in das SGB IX und Überblick über das SGB IX
· Die Entwicklung des Schwerbehindertenrechts bis hin zum SGB IX
· Verfahren zur Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beim Versorgungsamt und Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit
· Mehrarbeit und Zusatzurlaub
· Aufgaben und rechtliche Stellung einer Schwerbehindertenvertretung im Vergleich mit dem Betriebsrat und dem Beauftragten des Arbeitgebers
- Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
· Zusammenarbeit mit inner- wie außerbetrieblichen Institutionen
· Integrationsvereinbarung
· Öffentlichkeitsarbeit für Schwerbehindertenvertretungen und Versammlung der schwerbehinderten Menschen

DozentInnen

· Harald Fritsch, Dipl.-Betriebswirt, Dozent für Fragen des Schwerbehindertenrechts, Bremen

Zielgruppen

· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
· Betriebsratsmitglieder
· MitarbeiterInnen der Personalabteilungen

Seminargebühr

825,00 €

Schwerbehinderung - Benachteiligung im Bewerbungsverfahren
BAG, 21.02.2013
8 AZR 180/12

Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist.

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