Satzung
Nachfolgende finden Sie die Satzung des IPAA e.V. im Wortlaut.
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Absatz
IPAA-Satzung in der Fassung vom 28.03.2023
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Institut für Personalführung, Arbeitsrecht und Arbeitswirtschaft e. V. (IPAA e. V.)"
Er hat seinen Sitz in Dortmund.
Soweit im Rahmen dieser Satzung die Bezeichnung von Funktionen oder Personen in der männlichen Form verwendet wird, sind stets auch die weiblichen Bezeichnungen in gleicher Weise gemeint.
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§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Schulung von
a) Betriebsräten
b) interessierten Mitarbeitern
der Energieversorgungsunternehmen und anderen Unternehmen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebsräte der Unternehmen und ihrer interessierten Mitarbeiter.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der steuerlichen Vorschriften zulässig.
I
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Betriebsratsmitglieder von Betrieben werden, deren Unternehmen unmittelbar oder mittelbar im Bereich der Energieversorgung tätig sind. Betriebe, die auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 3 BetrVG gebildet worden sind, gelten als ein Betrieb.
Von jedem Betrieb eines derartigen Unternehmens dürfen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder als Vereinsmitglied durch ihre Gremien entsandt werden. Mitglieder sollten nach Möglichkeit Betriebsratsvorsitzende oder deren Stellvertreter sein.
Über die Aufnahme von Mitgliedern aus Unternehmen, die noch nicht im IPAA vertreten sind entscheidet der Vorstand. Antragsberechtigt sind Betriebsratsgremien.
Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Betriebsratsmitgliedschaft, Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
I
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung.
I
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitgliederstimmen gewählt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB) von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Verträgen und Rechtshandlungen Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte nach der Mitgliederversammlung seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Geschäftsführer.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so muss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein neues Mitglied wählen.
Der Vorstand haftet im Rahmen seiner Tätigkeit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
I
§ 6 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, elektronisch oder telefonisch einberufen werden. Der Vorstandsvorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende kann bei der Einberufung der Sitzung bestimmen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Sitzung). Zudem können künftige Sitzungen auch als virtuelle Sitzungen einberufen werden. Wird eine hybride oder virtuelle Sitzung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind, wobei die digitale Signatur ausreichend ist.
Auch ohne Vorstandsitzung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 7 Beirat
Aus jedem Unternehmen, dem Vereinsmitglieder angehören, kann durch den Gesamtbetriebsrat oder - bei Unternehmen, bei denen kein Gesamtbetriebsrat besteht - durch den Betriebsrat, ein Vereinsmitglied in den Beirat entsandt werden.
Nach § 3 BetrVG gewählte Betriebsratsgremien, die für mehrere Unternehmen zuständig sind, entsenden ein Beiratsmitglied.
Wenn der Gesamtbetriebsrat oder - bei Unternehmen, bei denen kein Gesamtbetriebsrat besteht - der Betriebsrat es für zweckmäßig erachtet, kann er für jedes Unternehmen ein dem Unternehmen angehörendes Vereinsmitglied als Beiratsmitglied entsenden. In Zweifelsfragen entscheidet der Vorstand über die Anzahl der Beiratsmitglieder.
Für die entsandten Mitglieder des Beirates können Vereinsmitglieder als persönliche Vertreter benannt werden.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
Der Beirat soll mindestens zweimal im Kalenderjahr tagen. Er wird vom Vorstand einberufen.
Wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen nach Eingang des Beschlusses des Beirats eine außerordentliche Beiratssitzung einzuberufen.
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
I
§ 8 Geschäftsführung
Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer.
Die Einzelheiten werden im Anstellungsvertrag festgelegt.
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§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Brief oder in Textform per Mail oder Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand entscheidet weiterhin, ob die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder im Onlineverfahren durchgeführt wird oder ob eine schriftliche Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten im Vorfeld der Versammlung oder anstelle einer Versammlung möglich sein soll.
Der Vorstand muss auf Antrag von mindestens 25 v.H. der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung binnen drei Wochen nach Antragseingang einberufen. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederver-sammlungen einberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet.
Bei einer Präsenzversammlung sind nur die am Eingang des Versammlungssaales registrierten Mitglieder bei Anwesenheit im Veranstaltungssaal abstimmungsberechtigt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich per Handzeichen. Ist hierdurch auch nach Wiederholung keine eindeutige Feststellung der Mehrheit möglich, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
Die im Onlineverfahren durchgeführte Mitgliederversammlung erfolgt in einem nur für Mitglieder mit ihrer registrierten Emailadresse und einem nur für diese Mitgliederversammlung freigeschalteten Link als Onlinekonferenz. Es besteht für Mitglieder der Anspruch auf Teilnahme nur mit einer spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Einladung oder einer bereits im Voraus für das Mitglied registrierten Emailadresse.
Abstimmungen in der Versammlung erfolgen nur unter den im Zeitpunkt der Abstimmung in der Onlinekonferenz freigeschalteten Teilnehmern. Für die Abstimmung kann die Chatfunktion der Onlinekonferenz genutzt werden. Während der Versammlung wird durch die Moderationstechnik ständig geprüft, ob nur Teilnehmer mit den registrierten Emailanschriften teilnehmen.
Schriftliche Abstimmungen können in Textform erfolgen, indem die Mitglieder ihren Abstimmungsbogen an die in der Einladung genannte Adresse innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist von in der Regel 14 Tagen per Brief, Mail oder Fax zurücksenden.
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§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres
b) die Genehmigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder (siehe § 11)
g) die Auflösung des Vereins
h) Bestellung der Liquidatoren.
Mit Ausnahme der Buchstaben e, g und h des Absatzes 1 entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel ihrer Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und der Bestellung der Liquidatoren bedürfen dreiviertel der Stimmen der Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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§ 11 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer schriftlicher Begründung einzureichen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
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§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mindestens zwei Liquidatoren. Die Beschlüsse der Liquidatoren erfolgt einstimmig. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hans-Böckler-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.