Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht im Brennpunkt - Was die Menschen direkt betrifft!

Termin:
24. - 26.04.2024 - Seminarnr. 24232 - Wesel, Welcome Hotel
02. - 04.04.2025 - Seminarnr. 25210 - Düsseldorf, Hotel b´mine

Seminarinhalt

Dieses Seminar vermittelt umfassende Kenntnisse des Arbeitsrechts, und zwar nicht nur der gesetzlichen Bestimmungen, der Verfahrensvorschriften und Rechtsprechung, sondern insbesondere auch deren Anwendung im jeweiligen Einzelfall, die eine wesentliche Voraussetzung für eine qualifizierte Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer*innen durch den Betriebsrat sind.

Das formelle Betriebsverfassungsrecht sowie die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen und die Mitbestimmung bei Kündigungen stehen im Mittelpunkt der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Darlegungen.

Die Arbeitnehmer*innen sind bei diesen Themengebieten in vielfältiger Art und Weise betroffen. Die personellen Angelegenheiten betreffen die Einstellung, Eingruppierung, Umsetzung und Versetzung. Gravierende Auswirkungen haben Kündigungen auf die Arbeitnehmer*innen. Und jedes Mal geht es um die Zukunftsaussichten von Arbeitnehmer*innen. Und mit diesen Themen muss der Betriebsrat mit dem notwendigen rechtlichen Hintergrund und Einfühlungsvermögen agieren.

Nur das Wissen dieser beiden Wissensgebiete garantiert eine umfassende Interessenwahrnehmung bei personellen Angelegenheiten zur Durchsetzung der Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte.

Der praktische Mehrwert dieses Seminars wird neben den Dozentenvorträgen untermauert durch Kleingruppenarbeit und praxisorientierte Fallbeispiele.

Seminarthemen

Einführung und rechtliche Grundbegriffe

- Begriffe

- Geschichtliche Entwicklung

- Rechtsquellen und Rechtsnormen

- Geltungsbereich des Arbeitsrechts

Arbeitsrechtliche Grundkenntnisse

- Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz im Verhältnis zueinander

- Art, Ort und Umfang der Arbeitsleistung

- Arbeitgeberseitiges Direktionsrecht und Grenzen

- Fürsorgepflicht

Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

- Verfahren und Fristen

- Einstellung gem. § 99 BetrVG

- Eingruppierung gem § 99 BetrVG

- Umgruppierung gem. § 99 BetrVG

- Versetzung gem. § 99 BetrVG

- Vorläufige personelle Maßnahmen gem. § 100 BetrVG

- Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats gem. § 101 BetrVG

- Individualrechtliche Folgen der kollektiven Beteiligung des Betriebsrats

Beteiligung des BR in allgemeinen und personellen Angelegenheiten

- Personalplanung

- innerbetriebliche Stellenausschreibung

- Mitarbeitergespräche

- Zielvereinbarungssysteme

- Auswahlrichtlinien

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

- durch Befristung des Arbeitsvertrages

- durch Berufs-/ Erwerbsfähigkeit

Der allgemeine Kündigungsschutz

- betriebsbedingten Kündigungen

- verhaltensbedingte Kündigungen

- personenbedingten Kündigungen

- Änderungskündigungen

Kündigungsfristen

- fristlose Kündigung

- fristgerechte Kündigung

Aufhebungsvertrag

- Aufklärungs- und Heinweispflichten

- sozialversicherungsrechtliche Risiken

- Anfechtungsgründe:

Irrtum, widerrechtliche Drohung, arglistige Täuschung

Befristung des Arbeitsvertrages

- Die Kündigung befristeter Verträge

- Die Beteiligung des Betriebsrats bei Beendigung befristeter Verträge

- Besonderer Schutz schwerbehinderter Menschen und werdender Mütter mit befristetem Arbeitsvertrag

Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen gem. § 102 BetrVG

- Voraussetzungen

- Verfahren

- Widerspruch

- Weiterbeschäftigungsanspruch

- Verfahren und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

- Rechte der Arbeitsnehmer*innen beim Widerspruch des Betriebsrats

Das Arbeitszeugnis

- Zeugnisanspruch

- Zeugnisberechtigung

- Zeugniscode

Dozent*innen

Frank Schinke, Selm

Zielgruppen

- Betriebsratsmitglieder
- MitarbeiterInnen der Personalverwaltung
- Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

Seminargebühr

495,- €

Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug
BAG, 26.03.2013
1 AZR 813/11

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebs- verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.

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