BR, GBR, KBR - Ebenen der betrieblichen Mitbestimmung und wie sie ineinander greifen

Termin:
16.9. - 18.9.2024 - Semnr.: 24228 - Kiel, Hotel Birke

Seminarinhalt

Die Betriebsratsgremien der verschiedenen Betriebe eines Unternehmens bilden nach dem BetrVG einen Gesamtbetriebsrat. Die Aufgabenstellung des Gesamtbetriebsrats ist im fünften Abschnitt des BetrVG geregelt. Von der Einhaltung dieser Vorschriften hängt die Wirksamkeit von Beschlüssen und Entscheidungen ab. Darüber hinaus fusionieren Unternehmen aus der Energieversorgung und es stellt sich die Frage, ob ein Konzernbetriebsrat gebildet werden soll. Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie gemäß § 18 Abs. 1 Aktiengesetz einen Konzern. In diesem Unternehmen „kann“ gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

Der Konzernbetriebsrat erhält Informationen über konzernweite Strategien der Konzernleitung und stellt sicher, dass die Interessen der Belegschaften der Konzernunternehmen angemessen berücksichtigt werden.

Auch strategische Zusammenschlüsse, die in den Unternehmen von großer Bedeutung sind, wie z. B. Arbeitskreise der Betriebsräte, werden in diesem Seminar diskutiert.

Seminarthemen

Bildung und Errichtung eines Gesamtbetriebsrats
· Betriebs- und Unternehmensbegriff
· Beschlussfassung
· Entscheidungsfähigkeit
· Zusammensetzung und Stimmengewichtung

Zuständigkeit
· Unternehmensweite Regelungsprobleme
· Freiwillige Regelungen
· Zuständigkeit kraft Beauftragung

Betriebsräteversammlung

Konzernbetriebsrat

Bildung und Errichtung eines Konzernbetriebsrats
· Unternehmens- und Konzernbegriff
· Beschlussfassung
· Entscheidungsfähigkeit
· Zusammensetzung und Stimmengewichtung

Zuständigkeit
· Konzernweite Regelungsprobleme
· Freiwillige Regelungen
· Zuständigkeit kraft Beauftragung

Geschäftsführung

Strategische Ausrichtung, Planung und Umsetzung der BR-Arbeit

Chancen und Risiken von
· Arbeitskreisen der BR als freiwillige Regelung
· Zusammenfassung von Betrieben zur Bildung eines einheitlichen Betriebsratsgremiums
· Spartenbetriebsräten

DozentInnen

· Frank Wegling, IPAA e.V., Dortmund

Zielgruppen

· Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
· Mitglieder des Konzernbetriebsrats
· Betriebsratsmitglieder

Seminargebühr

495,00 €

Arbeitskleidung - Kostenpauschale - Pfändungsschutz
BAG, 17.09.2009
9 AZR 676/07

Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.

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