Kompetenzen und Anforderungen im BR für Vorsitzende und Stellvertreter

Termin:
14.5. - 15.5.2024 - Semnr.: 24218 - Dortmund, Hotel Mercure Centrum

Seminarinhalt

Vorsitzender und Stellvertreter haben nach dem Gesetz besondere Aufgaben. Im 2. Teil des Seminars "Rechtssicherheit in die Amtszeit des Betriebsrats" werden die Themen ergänzt und weitere wichtige Aufgaben der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter erläutert.

In diesem Seminar stehen die Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder im Fokus, sowie die Kosten des Sachaufwands für die Betriebsratsarbeit.

In einer Zeit, in der der Kostendruck auch auf die Betriebsräte weiter steigt, ist die Beantwortung dieser Fragen unerläßlich.

Seminarthemen

Vorsitzende und StellvertreterInnen: Mit Rechtssicherheit in die neue Amtszeit
· Wer bezahlt das alles?

Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder
· Arbeitspflicht und Betriebsratstätigkeit
· Lohnausfallprinzip
· Geheimhaltungspflichten
· Sonderkündigungsschutz
· Haftung, u.a.m.

Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rechtssicherheit bei der Beauftragung externer Berater
· Unterstützung durch Sachverständige
· Der Anwalt als Sachverständiger

Kosten und Sachaufwand
· Fachliteratur
· Reise- und Fahrtkosten

DozentInnen

· Frank Schinke, Dortmund

Zielgruppen

· Vorsitzende des Betriebsratsgremiums
· Stellv. Vorsitzende des Betriebsratsgremiums

Seminargebühr

495,00 €

Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungs- verbot
BAG, 23.04.2009
6 AZR 189/08

Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechts- verletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

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