Psychische Gesundheit: Mitarbeiter*innen durch schwierige Zeiten begleiten

Dieses Seminar ist Bestandteil der Reihe Expertenwissen "Achtsamkeit und Gesundheitsmanagement"

Mehrwert für die Arbeit im Betriebsratsgremium

notwendiges spezialistenwissen im Betriebsratsgremium

Dieses Seminar unterstützt jeden Einzelnen, die fachlichen Kompetenzen als Betriebsrat systematisch und nachhaltig weiterzuentwickeln.

Über die Einzelbuchung des Seminars hinaus bietet IPAA dieses Expertenwissen in Form eines Bündelns von folgenden Einzelseminaren an:

  • Stresskompetenz

  • Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen

  • Umgang mit psychisch kranken MitarbeiterInnen

  • Gesund im Job in turbulenten Zeiten

Das jeweils benötigte Spezialwissen wird durch den Besuch dieser inhaltlich in Beziehung stehender IPAA-Einzelseminare (Modulverbund) systematisch und nachhaltig vermittelt.

Die Veranstaltungsreihe lebt vom theoretischen Input, der Reflektion von Praxiserfahrungen und von Trainings- und Übungsphasen.

Ziel ist, dass sich die Teilnehmenden persönlich einem Kernkompetenzfeld widmen bzw. den gewählten Schwerpunkt zum zertifizierten "Expertenwissen Achtsamkeit- und Gesundheitsmanagement" nutzen.

Expertenwissen mit Zertifizierung

Nach Abschluss aller Veranstaltungen in einem Kompetenzbereich, innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren, erfolgt eine Zertifizierung zum Betriebsrat mit der Kernkompetenz in seinem besonderen persönlichen Schwerpunkt.

Der Besuch aller im jeweiligen Kernkompetenzbereich angebotenen Fortbildungen wird mit einem gemeinsamen Zertifikat von IPAA und IVTM abgeschlossen.

Das Zertifikat bescheinigt einerseits, dass ein Fachwissen in einem Kerkompetenzbereich erworben wurde, das im eigenen Betrieb oder auch nach der Betriebsratszeit für neue berufliche Herausforderungen genutzt werden kann.

20.11. - 22.11.2024 - Semnr.: 24230E - Lübeck, H+ Hotel Lübeck

Seminarinhalt

Psychische Erkrankungen am Arbeitsplatz gehören nicht in die Tabuzone!

Jährlich weisen die Gesundheitsberichte der deutschen Krankenkassen auf einen stetigen Anstieg psychischer Erkrankungen hin. Am Arbeitsplatz führen diese bei den betroffenen Mitarbeitern zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, Erhöhung der Anzahl und Dauer der Fehltage sowie zur Frühverrentung. Daraus ergibt sich wiederum für die übrigen Beschäftigten eine höhere Arbeitsbelastung.

Im Arbeitsalltag werden psychische Erkrankungen oftmals nicht wahrgenommen. Verhaltensweisen werden falsch interpretiert und die Betroffenen unangemessen behandelt. Aufgrund von Unwissenheit, Vorurteilen und Unverständnis wird der Umgang mit psychisch erkrankten Mitarbeitern häufig als irritierend und verunsichernd erlebt.

Der Betriebsrat trägt in diesem Prozess oft als Lotse Verantwortung. Das Seminar soll helfen, psychische Erkrankungen frühzeitig zu erkennen, um durch zeitnahe interne als auch externe Hilfsangebote langfristige Fehlzeiten zu verhindern.

Seminarthemen

Belastungsfaktoren als Auslöser psychischer Erkrankungen

Entstehungsbedingungen und Behandlung ausgewählter Krankheitsbilder
· Depressionen
· Angststörungen
· Schizophrenie

Krankheitsbilder und deren Auswirkungen im Arbeitsbereich

Sicherer Umgang mit psychisch kranken Mitarbeitern

Sensible und klare Gesprächsführung mit Betroffenen
· Gestalten und Durchführen von Gesprächen

Aufbau von betriebsinternen und externen Hilfsangeboten
· das Hilfekonzept
· Netzwerke

DozentInnen

· Claudia Förster, Diplom-Psychologin, Institut für Verhaltens-, Team und Managementtraining GmbH, Dülmen

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
· Führungskräfte
· MitarbeiterInnen im EVU

Seminargebühr

495,00 €

Befristung von Urlaubsansprüchen
BAG, 09.08.2011
9 AZR 425/10

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

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