Betriebswirtschaft in der Praxis

Termin in Planung

Seminarinhalt

Ohne wirtschaftliches Wissen können Mitbestimmungsvertreter in Aufsichtsräten, Wirtschaftsausschüssen und Betriebsratsgremien ihre Verantwortung gegenüber den Beschäftigten nicht wahrnehmen.

Zu oft beschränkt sich die Schulung und Beratung der Mitbestimmungsvertreter nur auf eine rechtliche Unterstützung. Dies reicht nicht! Ökonomen sind gefragt, wenn es um ein unverzichbares wirtschaftliches Wissen der Mitbestimmungsvertreter geht. Nur so können sie den Geschäftsführungen paroli bieten.

In der hier angebotenen Veranstaltung soll ein vollständiges betriebswirtschaftliches Informationssystem, speziell für Unternehmen der Energiewirtschaft, auf Basis des Jahresabschlusses, d.h., der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) mit den TeilnehmerInnen erarbeitet und eingeübt werden.

Seminarthemen

Die TeilnehmerInnen lernen dabei:

- die einzelnen Positionen der Bilanz und GuV wirtschaftlich zu interpretieren
· den Zusammenhang und die wechselseitigen Abhängigkeiten von Bilanz (Vermögen und Kapital) und Gewinn- und Verlustrechnung (Aufwand und Ertrag) zu erkennen
· ein aus der Bilanz und der GuV abgeleitetes betriebswirtschaftliches Kennziffern-Informationssystem mit seinen einzelnen relativen wirtschaftlichen Größen zu interpretieren und
· eine wertschöpfungsbasierte Bewertung des Unternehmens vornehmen zu können

DozentInnen

· Prof. Dr. rer. pol. Heinz-J. Bontrup, Dipl.-Ökonom, Dipl.-Betriebswirt, Hochschullehrer an der Westfälischen Hochschule für Wirtschaftswissenschaft und Direktor des Westfälischen Energieinstituts

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· MitarbeiterInnen der Personalabteilungen
· Mitglieder in Aufsichtsräten und Wirtschaftsausschüssen
· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

Seminargebühr

495,00 €

Auswahlentschei- dungen bei Versetzungen
BAG, 10.07.2013
10 AZR 915/12

Will ein Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten. Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig.

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