Entscheidungen in Luxemburg und aktuelle Rechtsprechung

Seminar kann als Inhouse-Seminar konzipiert werden

Seminarinhalt

Die Europäische Rechtsprechung hat immer größere Auswirkungen auf das nationale Recht. In diesem Seminar wollen wir die Europäische Rechtsprechung und ihre Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit beleuchten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Gemeinschaft. Zu den Aufgaben des EuGH gehört insbesondere die einheitliche Auslegung des europäischen Rechts zu gewährleisten.

Die Rechtsetzungskompetenz ist in den Europäischen Verträgen geregelt. Diese Kompetenz wird in Richtlinien und Verordnungen umgesetzt. Verordnungen müssen sofort, Richtlinien erst durch nationales Recht umgesetzt werden.

Dieses Seminar beinhaltet eine Besichtigung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg. Wir bemühen uns, die Teilnahme an Verhandlungen des Europäischen Gerichtshofes zu ermöglichen.

Seminarthemen

Europäisches Arbeitsrecht

Entscheidungen des EuGH

Auswirkungen der Europäischen Richtlinien auf das deutsche Arbeitsrecht wie z.B.:
· Gleichbehandlung von Männer und Frauen in Beschäftigungsfragen
· Status der Europäischen Gesellschaft (SE)
· Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie· Entsendungsrichtlinie
· Betriebsübergangsrichtlinie

Besichtigung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg

Teilnahme an Verhandlungen des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg

DozentInnen

· Peter Strothotto, Bremen

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· KommunalpolitikerInnen im EVU

Seminargebühr

825,00 €

Anspruch auf Arbeitszeit- verringerung bei Arbeitszeitvorgaben des Entleihers
BAG, 13.11.2012
9 AZR 259/11

In einem Betrieb, in dem in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, von dem Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Diese hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

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