Haben neue Betriebsratsmitglieder erhöhten Schulungsbedarf ?

Die interne Willensbildung des Betriebsrats erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch (Mehrheits-)Beschlüsse seiner Mitglieder. Hierbei gibt jedes Betriebsratsmitglied seine Stimme in eigener Verantwortung ab. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, bedarf grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied eines Grundwissens in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Bei erstmals gewählten ordentlichen Betriebsratsmitgliedern muss deshalb die Erforderlichkeit von Schulungen, die derartiges Grundwissen vermitteln, grundsätzlich nicht näher dargelegt werden (BAG Urteil vom 19.09.2001, AP Nr. 9 zu § 25 BetrVG; vom 20. 12. 1995 - 7 ABR 14/95 - AP Nr. 113 zu § 37 BetrVG 1972)

Umgekehrt gilt, dass die Entsendung zu einer Veranstaltung im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im Rahmen des § 37 Abs. 6 BetrVG dann ausscheidet, wenn das ausgewählte Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt. Dabei muss es sich allerdings um persönliche Kenntnisse des Betriebsratsmitglieds handeln, nicht um Kenntnisse des Gremiums „Betriebsrat“ oder anderer Betriebsratsmitglieder (BAG, Urteil vom 19.03.2008, 7 ABR 2/07, juris; 16.10.1986 - 6 ABR 14/84, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58) Daher wird im Regelfall die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds, das dem Betriebsrat bereits längere Zeit angehört hat, zu einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht vermittelt, nicht erforderlich sein. Dies kann in Einzelfällen anders zu beurteilen sein, etwa dann, wenn in einem kleineren Betrieb jahrelang nur in geringem Umfang Betriebsratstätigkeiten angefallen sind, so dass die Betriebsratsmitglieder keine Erfahrungen sammeln konnten, oder wenn ein Betriebsratsmitglied durch längere Krankheit oder Urlaub gehindert war, Erfahrungswissen zu erwerben. Dann kann auch der Besuch einer die Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelnden Schulung erforderlich sein. Dies bedarf jedoch einer konkreten Darlegung der die Erforderlichkeit begründenden Umstände (BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - aaO, zu II 2 c bb der Gründe)

So hat das BAG beispielsweise angenommen, dass vom Vorhandensein ausreichender Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht bei einer Betriebsrätin nicht schon auf Grund der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat ausgegangen werden konnte, weil sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über ihre Teilnahme an der Schulung nicht langjähriges Betriebsratsmitglied war, sondern sich erst im vierten Jahr ihrer Amtszeit befand. Diese Zeitspanne reicht für sich genommen nicht aus, um aus der während dieser Zeit ausgeübten Betriebsratstätigkeit auf den Erwerb des erforderlichen Grundwissens auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsrechts schließen zu können (BAG, Urteil vom 19.03.2008, 7 ABR 2/07). Allerdings berücksichtigte das BAG auch den Umstand, dass die Betriebsrätin vor ihrer Amtszeit als Schwerbehindertenvertrauensfrau bereits 10 Jahre im Amt war und dementsprechend auch an zahlreichen Betriebsratssitzungen vorher teilgenommen hatte (BAG, a.a.O.).

Die Vermittlung von Grundkenntnissen beschränkt sich nicht auf Einführungslehrgänge, sondern erfasst auch spezielle, abgeschlossene Teilgebiete des Gesetzes (vgl. BAG 15. 5. 86, AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972), ohne dass es im Regelfall der Darlegung einer besonderen betrieblichen Situation, die solche Kenntnisse erforderlich macht, bedarf. Regelmäßig erforderlich sind auch Schulungen, die Kenntnisse über aktuelle Neuregelungen des BetrVG vermitteln (LAG Hamm 17. 10. 03, AuR 05, 37 zum BetrV-ReformG; ähnlich Fitting, § 37 Rn. 143). Der grundsätzliche Schulungsanspruch im Bereich des BetrVG wird auch nicht verändert, wenn in einem Betrieb gemäß der Geschäftsordnung des BR unterschiedliche Ausschüsse gebildet wurden, denen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen sind (ArbG Frankfurt 11. 2. 04, AiB 04, 310 mit Anm. Seum).

Nach der Aufnahme des Themas Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung in das BetrVG (vgl. §§ 80 Abs. 1 Nr. 8, 92 a) gehören auch diese Themen zum Grundwissen von BR, ohne dass es einer gesonderten Darlegung der Erforderlichkeit bedarf. In Abhängigkeit von den individuellen Vorkenntnissen können auch Schulungsmaßnahmen im Bereich Rhetorik zu den notwendigen Grundkenntnissen gehören (LAG Sachsen, 22. 11. 02, NZA-RR 03, 420; ArbG Dortmund, AiB 2000, 628; ausführlich Däubler, Schulung Rn. 229 f.; a. A. LAG Köln 20. 12. 07, PersV 08, 473).

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