Warum reicht die Beschlussfassung des Betriebsrates zur Seminarteilnahme aus und bedarf keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber ?

Die BR-Mitglieder benötigen, sofern ein ordnungsgemäßer und dem AG rechtzeitig mitgeteilter Beschluss des BR vorliegt, keine Erlaubnis bzw. Zustimmung des AG für die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme (LAG Baden-Württemberg 17. 12. 87, AiB 88, 282; LAG Düsseldorf 15. 10. 92 – 12 [13] Sa 1035/92, BB 93, 581, Ls.; vgl. auch BAG 30. 1. 73, AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972). Über die Mitteilung des BR-Beschlusses hinaus bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Abmeldung (vgl. BAG 27. 6. 90 – 7 AZR 348/89; Künzl, ZfA 93, 341 [360 ff.]; ErfK-Eisemann, § 37 Rn. 27).

Wenn der AG der Teilnahme eines BR-Mitglieds an einer Schulungsveranstaltung ausdrücklich widerspricht, so kommt es auf die Gründe an, die er dafür anführt, um das weitere Verfahren zu klären:

Widerspricht der AG, weil der BR bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Schulung die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt habe, so ist die Teilnahme an der Maßnahme so lange zurückzustellen, bis ein Spruch der Einigungstelle vorliegt (BAG 18.03.1977, AP Nr. 27 zu § 37 BetrVG 1972, Fitting, § 37 Rn 248)

Widerspricht der AG, weil der die Schulung nach ihrem Inhalt nicht für notwendig hält, so gelten die Grundsätze des § 37 Abs. 2 (vgl. LAG Baden-Württemberg, a. a. O., Fitting, § 37 Rn 250). Bei der erforderlichen Abmeldung des Betriebsratsmitglieds handelt es sich dann nicht um eine Voraussetzung für den Lohnfortzahlungsanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG, sondern um eine Obliegenheit, deren Verletzung vorgeworfen werden kann (BAG, Urteil vom 27.06.1990 - 7 AZR 348/89, n.v.).

Der BR ist verpflichtet, dem AG die Teilnahme des betreffenden BR-Mitglieds und die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung rechtzeitig bekannt zu geben (vgl. LAG Niedersachsen 14. 8. 87, AiB 88, 284, Ls., das die Mitteilung zweieinhalb Wochen vor Beginn der Schulungsmaßnahme als ausreichend ansieht; ebenso ErfK-Eisemann, Rn. 26; vgl. auch Fitting, § 37 Rn. 240, der von zwei bis drei Wochen ausgeht). Dies gilt auch für die Teilnahme freigestellter BR-Mitglieder (BAG 21. 7. 78, AP Nr. 4 zu § 38 BetrVG 1972). Einer gesonderten Freistellungserklärung des AG für die Teilnahme bedarf es nach einem Beschluss des BR nicht. Deshalb soll eine Durchsetzung der Freistellung im Wege der einstweiligen Verfügung nicht möglich sein (LAG Hamm 30. 5. 08 – 10 TaBV 129/07, juris; 21. 5. 08 – 10 TaBVGa 7/08, juris).

Die Information ist so rechtzeitig zu geben, dass sich der AG auf die Abwesenheit des BR-Mitglieds einstellen und aus seiner Sicht prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer bezahlten Freistellung vorliegen. Ggf. soll noch die Möglichkeit bestehen, die ESt. anzurufen (BAG 18. 3. 77, AP Nr. 27 zu § 37 BetrVG 1972; Däubler/Kittner/Klebe/WeddeDäubler, § 37 Rn. 129; Fitting, a. a. O.; vgl auch Künzl, ZfA 93, 341 [360]). Darüber hinaus sind nur solche Angaben zu machen, an denen der AG ein berechtigtes Interesse hat, wie Zeit, Dauer, Ort und Themenplan der Veranstaltung, da sich keine weitere Verpflichtung des BR aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (vgl. ErfK-Eisemann, a. a. O.; Fitting, § 37 Rn. 241; Teichmüller, S. 12 f.). Zweckmäßigerweise sollte der BR dem AG jedoch ferner mitteilen, aus welchen Gründen er die Teilnahme der betreffenden BR-Mitglieder für erforderlich hält (Fitting, a. a. O.; Künzl, a. a. O. [359 f.]). Ist die Information des AG erfolgt, bedarf es für die nicht freigestellten BR-Mitglieder einer Abmeldung beim zuständigen Vorgesetzen (Fitting, § 37 Rn 250, 50; a.A. (Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, § 37 Rn. 129; Peter AiB 06, 284 [287]). Will der AG die Teilnahme des BR-Mitglieds verhindern, muss er ggf. mit einer einstweiligen Verfügung beim ArbG initiativ werden (LAG Baden-Württemberg, 17. 12. 87, AiB 88, 282; LAG Düsseldorf, 15. 10. 92 – 12 [13] Sa 1035/92, BB 93, 581, Ls; vgl. im Übrigen Däubler, § 37 Rn 131 f., 160 ff.).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.