Gesetzliche Rentenversicherung und Betriebliche Altersversorgung

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Seminarinhalt

Die gesetzliche Rentenversicherung und die Betriebliche Altersversorgung bilden die Grundlage für die Absicherung des im Arbeitsleben erreichten Lebensstandards. Die Energieversorgungsunternehmen haben ihren MitarbeiterInnen in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen Pensionsleistungen zugesagt. Aber auch dies gilt nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachdem die gesetzliche Rentenversicherung erheblich eingeschränkt wird, erlangt die Betriebliche Altersversorgung eine immer größere Bedeutung.

Die EVU suchen aber nun auch - unter Hinweis auf ihre angespannte wirtschaftliche Situation - nach Möglichkeiten, wie sie die erheblichen finanziellen Belastungen aus der Versorgungszusage einfrieren bzw. zurückführen können. Eingriffe in die Betriebliche Altersversorgung sind aber durch die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nur sehr eingeschränkt möglich.

Die TeilnehmerInnen erhalten in diesem Kompaktseminar spezielle Kenntnisse über die gesetzliche Rentenversicherung, zur Betrieblichen Altersversorgung werden neue Gesetze und die neue Rechtsprechung erörtert.

Seminarthemen

Gesetzliche Rentenversicherung
· Rechtsgrundlagen - Träger - Leistungen
· Reform der Erwerbsminderungsrenten
· Reform der Hinterbliebenenrenten
· Anhebung der Altersgrenzen
· Berechnung einer Rente
· Anpassungsformeln mit Nachhaltigkeitsfaktor

Aktuelles aus dem Betriebsrentenrecht
· Anpassung der Betrieblichen Altersversorgung an die gesetzliche Regelarbeitszeit mit 67, BAG 3 AZR 11/10, 15.05.2012
· verschiedene BAG-Entscheidungen

Dozenten

· Dr. Martin Heither, Rechtsanwalt, Kanzlei Heither & Morgen
· Diplom-Verwaltungswirt Dirk R. Schuchardt, Schuchardt-Seminare, Duisburg
· Timo Witkowski, Rechtsanwalt, Kanzlei Heither & Morgen

Zielgruppen

· Betriebsratsmitglieder
· MitarbeiterInnen im Betriebsratsbüro
· Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

Seminargebühr

495,00 €

Betriebsrentenan- passung - Prüfungszeitraum
BAG, 19.06.2012
3 AZR 464/11

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers ist der Anpassungsbedarf. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

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