Welche Beispiele gibt es für die Aufgaben von Betriebsratsmitgliedern ?

Zu den Aufgaben des BR bzw. seiner Mitglieder (bzw. bei Verhinderung der entsprechenden Ersatzmitglieder) gehören außerdem z. B. folgende Tätigkeiten (vgl. Däubler/ Kittner/Klebe/Wedde, § 37 Rn 18; Fitting, § 37 Rn. 23 ff).:

  • Teilnahme an Betriebs-, Abteilungs-, Teil- und BR-Versammlungen (§§ 42 ff., § 53) und deren Vorbereitung (LAG Düsseldorf 11. 2. 74, AuR 74, 280, Ls.; LAG Frankfurt 23. 8. 83, BetrR 84, 307 ff.);

  • Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG), an Besprechungen mit dem Betriebsarzt und Sicherheitsfachkräften (§ 9 Abs. 1 und 2 ASiG) sowie an allen anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (Fitting, § 37 Rn. 23);

  • Teilnahme an Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes gem. § 89 Abs. 1 (Fitting, § 37 Rn. 23);

  • Teilnahme an Sitzungen der JAV (§ 65 Abs. 2) und an JA-Versammlungen (§ 71); zu Sitzungen der GJAV und der KJAV vgl. § 73 Abs. 1, § 73 b Abs. 1;

  • Teilnahme an Sitzungen von Gremien, die auf Grund eines TV oder einer BV errichtet wurden, z. B. paritätische Prämien- bzw. Akkordkommissionen;

  • Teilnahme an betriebsübergreifenden Zusammenkünften von BR mehrerer Betriebe außerhalb einer BR-Versammlung, wenn es hierfür einen konkreten betrieblichen Anlass gibt (BAG 21. 6. 06, AuR 06, 454; ähnlich LAG Rheinland-Pfalz 10. 9. 09, NZA-RR 10, 78);

  • Teilnahme an Besprechungen mit dem AG nach § 74 Abs. 1 und sonstigen Besprechungen und Verhandlungen mit ihm;

  • Teilnahme an Besprechungen des AG mit Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach § 22 Abs. 3 SGB VII (§ 89 Abs. 4);

  • Teilnahme an Betriebsbesichtigungen durch Vertreter des Gewerbeaufsichtsamts oder der Berufsgenossenschaft (§ 89 Abs. 2);

  • Beteiligung an Unfalluntersuchungen der Berufsgenossenschaft (§ 89 Abs. 2);

  • Ausübung erforderlicher Tätigkeiten für den GBR, KBR, WA usw. (LAG München 19. 7. 90, NZA 91, 905);

  • Besprechungen mit Behörden, wie z. B. dem Gewerbeaufsichtsamt über Arbeitsschutz- und Gesundheitsfragen, der Berufsgenossenschaft über Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsfragen oder der Agentur für Arbeit bei drohenden Massenentlassungen, drohender Kurzarbeit, drohender bzw. geplanter Betriebsänderung, ggf. im Zusammenhang mit Verhandlungen über einen Interessenausgleich bzw. Sozialplan (hierzu Brill, AuR 81, 202) oder Teilnahme an einem Arbeitsmarktgespräch, zu dem die Agentur für Arbeit eingeladen hat (BAG 23. 9. 82, AP Nr. 42 zu § 37 BetrVG 1972; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 7;

  • Beteiligung an Verhandlungen, die der AG mit Behörden führt und in denen es auf die Stellungnahme des BR ankommt bzw. bei denen aus sonstigen Gründen die Hinzuziehung des BR erwünscht wird (BAG, 23.9.1982, AP Nr. 42 zu § 37 BetrVG 1972, Fitting, § 37 Rn 27);

  • Besprechung mit Gewerkschaftsvertretern auch außerhalb des Betriebs (z. B. Gewerkschaftsbüro) über betriebsbezogene Fragen oder zur Klärung von Rechtsfragen (vgl. ArbG Aachen 12. 12. 78 – 1 Ca 485/78; ArbG Stuttgart 31. 8. 88 – 22 Ca 2334/88; Fitting, § 37 Rn 31; bezogen auf die Zahl der Gesprächsteilnehmer, insbes. wenn freigestellte BR-Mitglieder vorhanden sind; einschränkender: BAG 6. 8. 81 – AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972 vgl. LAG Hamm 13. 5. 05, AuA 05, 744);

  • Besuch eines Rechtsanwalts zur Vorbereitung eines arbeitsrechtlichen Verfahrens (Fitting, § 37 Rn. 27);

  • Information über den Stand von Tarifverhandlungen, wenn diese Auswirkungen auf den Betrieb haben (a. A. ArbG Osnabrück 17. 1. 95, NZA 95, 1013;);

  • Vorbereitung von Sitzungen (einschließlich GBR, KBR, WA und sonstige Ausschüsse), Besprechungen und Verhandlungen sowie deren Nachbereitung (BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136 – drei Vorbereitungstage für Ersatzmitglieder; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, § 37 Rn. 18);

  • Besprechungen mit anderen BR eines UN zur Frage der Zuständigkeit des GBR oder zur Beeinflussung der Willensbildung dieses Gremiums (BAG 10. 8. 94, BB 95, 1034; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, 37 Rn. 18; Fitting, § 37 Rn. 30);

  • Einordnen von BR-Unterlagen sowie Erledigung schriftlicher Arbeiten einschließlich der Erstellung von Niederschriften und Gesprächsnotizen (ArbG Stuttgart 31. 8. 88 – 22 Ca 2334/88; ArbG Berlin 20. 11. 79 – 6 Ca 219/79; 21. 5. 80 – 40 Ca 72/80; LAG Berlin 11. 12. 80 – 7 Sa 67/80; zustimmend Hunold, NZA 05, 1149 f.);

  • Erstellung von Sitzungsunterlagen sowie des Tätigkeitsberichts des BR (ArbG Stade 16. 9. 80 – 2 Ca 626/80);

  • Wahrnehmung der Sprechstunde des BR (BAG 13. 11. 91, NZA 92, 414 = AiB 92, 456; ArbG Berlin 21. 5. 80 – 40 Ca 72/80);

  • Betriebsbegehungen in Erfüllung der Aufgaben des BR (z. B. § 80) sowie zur Überprüfung der Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften (BAG 1. 3. 63, AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG; vgl. auch 17. 1. 89, AP Nr. 1 zu § 2 LPVG NW; 13. 6. 89, AP Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972; LAG Nürnberg 18. 10. 93, BB 94, 65; Däubler, Arbeitsrecht 1, Rn. 814). Dies gilt auch während eines Arbeitskampfes (ArbG Düsseldorf 30. 5. 84 – 3 BV Ga 14/84; Däubler, Arbeitsrecht 1, Rn. 716; Kümpel, AiB 82, 5) und schließt das Aufsuchen von AN an ihrem Arbeitsplatz ein (BAG 17. 1. 89, 13. 6. 89, a. a. O.;) Unterstützung und Betreuung einzelner AN bei der Verwirklichung von Individualrechten (§§ 81 ff.; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, § 37 Rn. 18) oder sonstige Gespräche und Beratungen mit ihnen im Rahmen betrieblicher Angelegenheiten und der Zuständigkeit des BR (BAG 6. 8. 81, AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972) sowie Teilnahme an Erörterungen zwischen AN und AG nach § 81 Abs. 3

  • Entgegennahme von und Untersuchung der Berechtigung der Beschwerden der AN (§§ 84 ff.) sowie deren Unterstützung;

  • Teilnahme an Einsicht in die Personalakte durch den AN (§ 83 Abs. 1);

  • Aufsuchen von AN am Arbeitsplatz, auch ohne Vorliegen eines konkreten Anlasses (BAG, Beschluß vom 13.06.1989, AP Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972; BAG 21. 1. 82, AP Nr. 1 zu § 70 BetrVG 1972 zum entsprechenden Recht der JAV), sowie von Telearbeitern an häuslichen Arbeitsplätzen und von AN in ausgelagerten Call-Centern.

  • Durchführung und Umsetzung der dem BR obliegenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sowie Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben i. R. eines Insolvenzverfahrens (etwa gem. § 120 InsO);

  • Teilnahme an Zeitaufnahmen (einschränkend BAG 11. 8. 93 – 7 AZR 619/92 = AuR 93, 374, Ls., sofern diese lediglich zur Vorbereitung der Willensbildung des AG dienen);

  • Schlichtung von Urlaubsstreitigkeiten (ArbG Berlin 7. 6. 79 – 8 Ca 103/79);

  • Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle (§ 76);

  • Abholen von Materialien, die für die Beratung in einer BR-Sitzung oder für die Gestaltung einer Betriebsversammlung, z. B. Film, Ton-Bild-Serie, benötigt werden; Entsprechendes gilt für das Abholen eines Gewerkschaftssekretärs am Bahnhof oder Flughafen, der zur Teilnahme und Beratung an einer BR-Sitzung eingeladen wurde (vgl. ArbG Berlin 28. 10. 88 – 49 Ca 136/88);

  • Besuch auswärtiger Betriebsteile bzw. Betriebsstätten, soweit sie nicht nach § 4 als selbstständige Betriebe gelten. Dies gilt für Betriebe mit vielen im Außendienst tätigen AN sowie auch für ausländische Betriebsteile (z. B. Baustelle), sofern dort vorübergehend AN beschäftigt sind, die) zum Betrieb gehören (so auch zur Durchführung von Teilversammlungen Fitting, § 42 Rn. 55 m. w. N; a. A. BAG 27. 5. 82, AP Nr. 3 zu § 42 BetrVG 1972);

  • Wahrnehmung von Befugnissen und Aufgaben, die sich in grenzüberschreitend tätigen Unternehmen aus freiwilligen Absprachen zwischen AG und BR zu grenzüberschreitenden Vertretungen oder zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ableiten (zutreffend Fitting, § 37 Rn. 26);

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